Antwort #22 am: 12. Mai 2012, 01:00:53
@mhbosch
Mal ganz schnell was gesagt, dein Layout der Startseite passt nicht für Sonderangebote!
Danke für den Hinweis. Ich nehme es mit in die "Baustellen"-Liste auf
@Barnabas
Die Angaben nach INCI sind Pflicht! Hier mal was zum Thema! http://tinyurl.com/c6phhpx und http://tinyurl.com/bnobd8c
Zur Ergänzung!
Das was in der Kosmetikverordnung gefordert wird, gilt nicht nur für den Hersteller sondern auch für den Inverkehrbringer, der die Informationen zu kosmetischen Produkten im Onlineshop zu Verfügung stellen muss!
Auch lesenswert! http://tinyurl.com/cmdgjnt
Danke für die guten und informativen Quellen
Jetzt habe ich gerade eine knappe Stunde mit den Lesen der KosmetikV und der weitere Artikel zugebracht. Aber ich kann nicht einen Passus finden, der mich dazu verpflichtet, INCI-Angaben zu machen.
Die Kennzeichnung der Bestandteile (§5a) sagt nichts darüber aus, wo diese Angaben zu erfolgen haben, nur wie!
In der Kennzeichung (§5) steht zuerst,
was gekennzeichnet werden muss. Dann
wo:
Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind
auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben. Die Angaben nach Nummer 4 sind
auf den Verpackungen oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind,
auf den Behältnissen anzugeben:
Daher jetzt nochmal die Frage:
Bist Du dir sicher, dass die INCI Angaben notwendig sind?
Gerhard