Antwort #4 am: 04. Juni 2012, 14:04:53
Unser Rechtsanwalt rät davon ab, den Button mit "kaufen" zu beschriften, weil dies evtl. so ausgelegt werden könnte, als ob schon mit Absenden der Bestellung und nicht erst mit Annahme dieses Angebots ein verbindlicher Vertrag geschlossen wird. Bisher war es ja so, daß eine Bestellung ein Angebot des Käufers ist, die aufgeführten Artikel zu kaufen. Dieses Angebot konnte der Verkäufer, z.B. wenn Artikel nicht lieferbar sind oder es einen fehlerhaften (zu niedrigen) Preis gab (z.B. 10,99 EUR statt 1099 EUR), noch immer ablehnen, ohne daß er dadurch verpflichtet wurde, liefern zu müssen.
Wirklich rechtssicher wird man daher wohl nur mit einem Button "zahlungspflichtig bestellen" sein.