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  • Thema: Das neue „Button“- Gesetz zwingt zum Shop-Umbau im B2C-Handel

    contradiction

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    Sehe ich das richitg, daß auch der Grundpreis in die Checkout-Seite muß ?

    NicoDeluxe

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    Wird es denn eine neue XTC Version geben, in welcher die neuen rechtlichen/gesetzlichen Bedingungen inkludiert sind? Oder sollten wir es selbst in die Hand nehmen?

    Danke für ein Feedback.

    Spritzpistole

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    Hallo,

    also die Umbenennung der Schaltfläche, mit der der Kunde zukünftig die verbindliche Vertragserklärung abgibt, wird bestimmt in einer aktualisierten Version Einzug halten, kann aber auch unproblematisch selbst gemacht werden.

    Hingegen sind die Änderungen bezüglicher der Informationen zu den wesentlichen Merkmalen der Waren bzw. Dienstleistungen regelmäßig nur durch den Betreiber des Online-Shops (bzw. dessen Dienstleister) umsetzbar. Dies deshalb, weil es für die zig Warengruppen unmöglich ist, ein einheitliches Schema zu erstellen, anhand dessen dann die betreffenden Informationen in gleicher Weise dargestellt werden können.

    Gruß
    Thomas
    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

    jupp2000

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    Zwischen der Auflistung der Warenkorb-Artikeln & Gesamtpreis und dem "Kaufen"-Button ist - zumindest bei mir - noch die Widerrufsbelehrung, die da ja wohl hin muss. Dadurch muss aber gescrollt werden. Gilt das trotzdem noch als "räumlich eng zusammen"?
    Das würde mich auch interessieren, denn der "Kaufen" button darf doch eigentlich nicht vor dem Ende der Belehrung stehen, oder?
    Grüße
    Stephan

    noRiddle (revilonetz)

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    Widerrufsbelehrung rausschmeißen, ist
    • nicht nötig, da sowieso nur die Zustellung der Belehrung in Schriftform (Bestellbestätigungs-E-Mail) rechtsgültig ist und außerdem ja noch mittels des kleinen Links unten eine Thickbox mit der Belehrung aufgerufen werden kann
      und
    • nimmt die da nur unnötig Platz und somit die Übersichtlichkeit weg.

    Gruß,
    noRiddle

    P.S.
    Vielleicht kann Spritzpistole das netterweise bestätigen.

    Spritzpistole

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    Hallo,

    genau so schaut es aus!

    Ausreichend ist eigentlich:

    1. Die Widerrufsbelehrung ständig auf im Shop leicht auffindbar abrufbar zu halten (üblicherweise über einen Link in ner Informations-Box).

    2. Die Zusendung der Belehrung bei bzw. unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (überlicherweise per E-Mail).

    Wer gar nicht drauf verzichten möchte, kann die Widerufsbelehrung ja neben einer Checkbox ebenso wie die AGB verlinken, am besten noch gemeinsam.

    Möchte man auch nicht auf den Belehrungstext im Bestellprozess verzichten, so sollte unbedingt die Position geändert werden und mit den Artikeldaten ausgetauscht werden, die bisher über dem Belehrungstext stehen. So werde ich das auch handhaben.

    Gruß
    Thomas

    OleRhein

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    Die wesentlichen Merkmale

    das dürfte das künftig mächtige Thema von Abmahnungen sein

    denn was sind bei den so unglaublich vielen Produktgruppen jeweils die wesentlichen Merkmale?

    es dürfte interessant sein, wie sich das in den jeweiligen Produktgruppen heraus kristallisiert, vielleicht einigen sich ja Hersteller oder große Anbieter diesbezüglich

    bis sich Branchenüblichkeit herstellt, würde ich mir darbüer jedenfalls mehr Gedanken machen als über die Beschriftung des einen oder anderen Buttons

    Spritzpistole

    • Fördermitglied
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    Hallo,

    also die Hersteller und großen Anbieter brauchen sich hier eher keine Gedanken zu zu machen, denn es betrifft ausschließlich Händler, welche gegenüber Verbrauchern tätig werden. Die müssen sich letztlich Gedanken machen, was aus Sicht der Käufer als wesentliches Merkmal der Ware bzw. Dienstleistung anzusehen ist.

    Die Beschriftung der Schaltfläche ist aber keinesfalls zu vernachlässigen, da bei fehlerhafter Beschriftung erst gar kein wirksamer Vertrag zwischen den Beteiligten zustande kommt.

    Gruß
    Thomas

    faglork

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    • Beiträge: 50
    Hallo,

    genau so schaut es aus!

    Ausreichend ist eigentlich:

    1. Die Widerrufsbelehrung ständig auf im Shop leicht auffindbar abrufbar zu halten (üblicherweise über einen Link in ner Informations-Box).

    2. Die Zusendung der Belehrung bei bzw. unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (überlicherweise per E-Mail).


    Gibts da ne belastbare Quelle dafür?

    EDIT: habs gefunden:
    http://www.trustedshops.de/shop-info/was-ist-ein-sprechender-link/?et_cid=13&et_lid=71

    Servus,
    Alex

    Spritzpistole

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    Hallo,

    genau für 1. hast du ja schon selbst was gefunden. Die dort angesprochene Entscheidung geht zurück auf die gesetzliche Regelung des § 312c Absatz 1 BGB iVm Art 246 § 1 Absatz 1 Nr. 10 EGBGB (ehemals § 1 Absatz 1 Nr. 10 BGB-InfoV).

    Für 2. ergibt sich das aus § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB (sofern man von der 14-Tage-Regelung Gebrauch machen möchte).

    Gruß
    Thomas

    SchwarzerNebel

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 115
    Hallo zusammen,

    da können wir OleRhein und Spritzpistole nur beipflichten, beides ist auch aus unserer Sicht wichtig.

    Laut dem, was wir heute vom Händlerbund erfahren konnten, sollte in der Tat der "kaufen" Button möglichst immer sichtbar sein, da hier wahrscheinlich vom Gesetzgeber angestrebt wird, das der Kunde sich auf der Checkout ohne Umschweife die ganze Zeit bewusst sein soll, gleich evtl. ein kommerziell verpflichtendes Angebot anzunehmen. Daher wird derzeit die 2x "kaufen" Button Lösung empfohlen. Ob das gut und richtig ist, werden sicherlich die zu erwartenden Gerichtsurteile zeigen. (Dies ist keine verbindliche Rechts-Aussage!)

    Da hier immer wieder die Sache mit dem "nicht-scrollen" im Wege steht und wir unseren Kunden keine Lupe an die Hand geben wollen/können, sind wir von der Idee eines statischen "kaufen" Buttons angetan, welcher so wie hier im Forum der z.B. "Feedback" Button, welcher somit dann immer in direktem Zusammenhang mit den aufgelisteten Artikeln und den aufgelisteten Kosten stehen würde.
    Den "kaufen" Button unten, könnte dann ja trotzdem bestehen bleiben.

    Was haltet Ihr denn von der Idee?
    Ist das überhaupt umsetzbar und nicht zu aufwendig?
    Hätte hierfür evtl. jemand aus der Community den entsprechenden Code und würde diesen zur Verfügung stellen?

    Des weiteren ist hier immer wieder kurz auf die Sache mit den möglichen Steuern und Zöllen für den Versand ins nicht EU-Ausland eingegangen worden. Diese Frase müsste demnach ja auch noch entsprechend im Shop verbaut werden, so das wenn ein Kunde aus dem nicht EU-Ausland bestellt, im Checkout die Frase angezeigt bekommt, oder?

    @Contradiction
    In anbetracht dessen, daß die "wesentlichen Merkmale" eines Artikels deutlich aufgezeigt werden sollen, ist das sicherlich eine berechtigte Frage :)
    Auch hier wäre unsere Frage, ob jemand diese Abfrage der Community bereitstellen würde?

    Vielleicht haben wir ja Glück und die Piraten nehmen sich der Sache an :) Die haben auf unsere Anfrage reagiert und gesagt, sie würden sich dies entsprechend anschauen. Ob und /oder da etwas passiert, bleibt hier leider erst einmal offen :(

    In diesem Sinne beste Grüße
    SchwarzerNebel
    Alieha & Maddy

    xxhappyxx

    • Viel Schreiber
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    Hallo Schwarzernebel,

    zu den Zöllen und Steuern... schau mal hier:

     http://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=19451.new;topicseen#new

    Gruß Thomas

    Romango

    • Frisch an Board
    • Beiträge: 65
    also wenn ich mal meine persönliche Meinung dazu geben darf, so würde ich auf die "2 Button" Lösung verzichten. Ich halte das für stark verwirrend und der Kunde hat einfach die Möglichkeit ohne vorher über seine Bestellung genau informiert zu werden diese abzuschließen.

    Die Lösung des statischen Buttons ist eventuell gar nicht so schlecht. Man müsste ihn nur so programmieren, dass er erst ausgelöst werden kann, wenn der Kunde seine Bestellung überflogen hat.
    Ihr kennt das sicherlich von einigen Lizenzbestimmungen. So kann man die erst akzeptieren, wenn man bis an das Ende gescrollt hat.

    Mit der Lösung hätte man einen statischen Button, der immer sichtbar ist und der Kunde muss alles zur Kentniss genommen haben.

    Letzte Woche habe ich selber mal Software bei einem bekannten Hersteller gekauft. Dort hatte man es schon so gelöst, dass noch ein fünfter Bestellschritt dazu kam. Auf der letzten Seite war dann nur noch die Kurzbeschreibung als Text sowie Preise als Text angegben (und natürlich der "Kaufen" Button).

    Als Kunde konnte ich alles sehen und musste nicht scrollen. Es hätten durchaus auch 10 Produkte auf der Seite platz gefunden. Die Idee fand ich gar nicht so schlecht.

    Ich habe aber auch noch einen Termin bei meinem Fachanwalt. Mal sehen, wie der das sieht.

    Was mich aber brennend interessiert wäre die Frage wie viel Zeit ich noch habe?

    Zur Zeit vergebe ich jedem Produkt eine passende "mit den wesentlichen Merkmalen" ausgestattete Kurzbeschreibung. Dafür brauche ich aber noch mindestens 2-3 Wochen eh ich alles umbauen kann.

    Wann muss die ganze Umstellung stattgefunden haben? Ich höre hier immer was vom 01.06.2012 oder 01.07.2012 und ich hörte irgendwo es soll eine Übergangsfrist von 3 Monaten geben?

    Wo kann man denn genau in Erfahrung bringen, bis wann das alles greift? Ob ich nun noch 4 oder 8 Wochen habe ist für den ein oder anderen sicherlich nicht unwichtig.

    Gruss Romango

    noRiddle (revilonetz)

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    Lasst euch doch nicht alle von Händlerbund und Genossen verrückt machen.
    Nach Änderung der Button-Beschriftung nach den Vorgaben ist doch im modified eCommerce Shopsoftware alles super.
    Produkt-Auflistung ist direkt über dem Button und wenn jemand so viel bestellt, daß die Liste sehr lang wird und eben gescrollt werden muß, ist das ja normal und kein Richter der auch nur ein paar Gehirnzellen übrig hat, wird da was gegen sagen.
    Bei bestimmten Produkten müssen halt noch die wichtigsten Features eines Produktes aufgeführt werden.
    Da reicht 1. Telegrammstil in den meisten Fällen und 2. brauchen viele das gar nicht.

    Ein immer sichtbarer fixierter Button ist genau kontraproduktiv, denn ein Kunde kann ja dann auf diesen klicken ohne alles gelesen haben zu müssen.

    Ich kann euch nur empfehlen: Ruhig bleiben und reinen Gewissens alles logisch und gut aufbauen.
    Da wird gar nichts passieren, wenn man so handelt.
    Genausowenig muß man sich gleich ins Hemd pissen wenn mal ein Brief von einem Anwalt kommt der abmahnen will.
    Ein Anwalt ist ein Niemand genau wie jeder einzelne von uns, der hat lediglich Fachwissen weil er es eben studiert hat aber er hat keinerlei Befugnisse.
    Das sage ich weil ich aus Erfahrung weiß, daß viele, wenn sie ein Schreiben von einem Anwalt bekommen, gleich meinen der hätte Macht und es wäre rechtsverbindlich.
    Isses nich !
    Das einzige was nervt ist, daß Zeit verloren geht so einem zu antworten.

    Gruß,
    noRiddle

    xxxxxxxxx

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 615
    Bei der IHK finde ich zum Buttongesetz bisher nichts, und zu den wesentlichen Merkmalen auch nichts.

    Dafür ist das Internet voll mit allen möglichen Mutmaßungen von Anwälten und Interessenvertretungen, die mit dem ihr Geld verdienen.

    Dann schaue ich bei den großen Anbietern, die mit Sicherheit ihre eigenen Anwälte haben und ich sehe bis jetzt NICHTS.

    Wie viel Panik brauchen wir und wo gibt es unabhängige Auskünfte?