Antwort #2 am: 07. März 2012, 14:46:55
die Regelung ist nicht unterjährig umzustellen , sondern es gilt
für die Umsatzschwelle
entweder
-der Umsatz des Vorjahres,
-oder wenn er für das laufene Jahr zu erwarten ist
Zitat aus der o.g. Quelle :
Versendungslieferungen werden so lange im Ursprungsland, das heißt in Deutschland,
besteuert, wie bestimmte Lieferschwellen nicht überschritten werden. Voraussetzung für
eine Umsatzbesteuerung der Lieferung in Deutschland ist also, dass die Lieferungen in
dem betreffenden anderen Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich einen bestimmten Umfang nicht überschreiten.
-Zitat Ende-
man muss also keine Schwelwerte einbauen die mitten drin umschalten , sondern zum Jahresanfang die
Steuerzonen setzten und gut isses
aber Grundsätzlich : Dein Steuerberater freut sich dich hier ausführlich zu beraten
mfg Hannes