Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in seinem
Urteil vom 10. Januar 2012 (Az.: 11 U 36/119) entschieden, dass die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung nicht zu ersetzen sind, wenn dieser bereits eine eigene Abmahnung vorausgegangen ist.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Lizenzzahlungen für die Übernahme einiger Artikel durch die Beklagte aus einem von der Klägerin verlegten Magazin. Dem vorausgegangen war eine Abmahnung durch die Klägerin selbst, verbunden mit einer Unterlassungserklärung und dem Angebot der Einräumung eines Nutzungsrechts über eine Lizenzvereinbarung. Die Beklagte räumte daraufhin anwaltlich lediglich ein, künftig keine Artikel mehr von der Beklagten zu veräffentlichen und bot darüber hinaus die Zahlung von 100 Euro an.
Dies wiederum wollte die Klägerin nicht hinnehmen, schaltete daraufhin ebenfalls einen Anwalt ein und lies die Beklagte nochmals abmahnen, samt Kostennote der anwaltlichen Inanspruchnahme.
Über diese Kosten stritten sich nun die Parteien. Die Beklafte vertrat die Auffassung, keine Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu schulden. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um eine berechtigte Abmahnung handelt (siehe § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG) und um eine berechtigte Abmahnung handelt es sich nur dann, wenn sie "objektiv erforderlich ist", so das Gericht. Das Gericht hielt dieses Erfordernis vorliegend für nicht gegeben, weil die Klägerin mit der anwaltlichen Abmahnung die vorher ohne ihrerseitige Einschaltung eines Anwalts geführten Verhandlungen mit der Beklagten grundlos abgebrochen hätte und damit gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen habe.
Fazit: Die Entscheidung mag ein etwas kurios anmuten, da sich einem Laien wenig verständlich erklären lässt, dass die vorherige kostengünstigere Maßnahme mit anschließender anwaltlicher Inanspruchnahme keine Kostenerstattung zur Folge hat, hingegen die sofortige Inanspruchnahme eines Anwalts die Kostenerstattung auslöst.
Es bleibt daher nur zu raten, bei abmahnfähigen Verstößen gleich einen Anwalt einzuschalten, anstatt vorher selbst eine Abmahnung auszusprechen.
Gruß
Thomas
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