Modulshop - Eine große Auswahl an neuen und hilfreichen Modulen für die modified eCommerce Shopsoftware
Neuigkeiten
  • Die modified eCommerce Shopsoftware ist kostenlos, aber nicht umsonst.
    Spenden
  • Damit wir die modified eCommerce Shopsoftware auch zukünftig kostenlos anbieten können:
    Spenden
  • Thema: Unverzüglichkeit der Widerrufsbelehrung bei eBay-Auktion

    Spritzpistole

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 816
    Das OLG Hamm hat sich in einem Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I -4 U 145/11) zur Unverzüglichkeit einer Widerrufsbelehrung bei einer eBay-"Auktion" positioniert. Siehe Pressemitteilung.

    Im vorliegenden Fall ging es um ein Angebot der Antragsgegnerin, auf welches ca. 2 Tage vor Auslaufen des selben das letzte Höchstgebot eingegangen ist. Nach Beendigung des Angebots durch Zeitablauf erhielt ein von der Antragstellerin beauftragter Testkäufer eine E-Mail, welche eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist enthielt.

    Die Antragstellerin rügte daraufhin, dass die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB erfolgte und machte hinsichtlich der verwendeten Widerrufsbelehrung Unterlassungsansprüche gelten. Sie scheiterte vor dem OLG Hamm letzlich mit ihrern Ansprüchen.

    Grundsätzlich ist es so, dass die Widerrufsbelehrung den Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt wird, damit die Widerrufsfrist lediglich 14 Tage betragen darf. Unverzüglichkeit wird in der Regel dann angenommen, wenn die Widerrufsbelehrung den Verbraucher innerhalb von 1 Tag ab Vertragsschluss erreicht.

    Nun ist hinlänglich bekannt, dass bei "Auktionen" über eBay immer mit Abgabe des Höchstgebotes ein Vertragsschluss erfolgt. Aus diesem Grunde ist die Antragstellerin womöglich davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin nach Ablauf der "Auktion" übermittelte Widerrufsbelehrung nicht mehr unverzüglich erfolgte.

    Das OLG Hamm ist dieser Einschätzung nicht gefolgt. Es geht davon aus, dass dem betreffenden Händler ein "früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar" ist. Es begründet seine Ansicht damit, dass der Händler erst mit Ablauf des Angebots die Identität des Kunden erfährt, auch kann der zuerst Höchstbietende mehrfach überboten werden. Schließlich sei es ausreichend, den letzten Bieter unverzüglich nach Auslaufen des Angebots ordnungsgemäß zu belehren. Der Verbraucher ist ebenfalls ausreichend geschützt, da auch er im Laufe des Angebots damit rechnen muss, noch überboten zu werden.

    Fazit: Ich halte die Entscheidung des OLG Hamm für konsequent, weil die den Interessen der Beteiligten Personkreise ausreichend genügt. Man stelle sich gerade hitzige "Auktionen", wo gerade in den letzten Minuten des Angebots viele Gebote abgegeben werden. Dort jeden Beteiligten unverzüglich zu belehren würde bedeuten, dass der Händler das Angebot faktisch ständig selbst beobachten und reagieren muss. Bei einer Vielzahl von Angeboten eine unmögliches Unterfangen. Die Lösung ist damit meines Erachtens angemessen.

    Zu beachten gilt, dass dieser Entscheidung allerdings keine Allgemeingültigkeit zukommt und insbesondere andere Gerichte die Rechtslage auch anders beurteilen.

    Gruß
    Thomas

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=18289.0
    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.
    Modulshop - Eine große Auswahl an neuen und hilfreichen Modulen für die modified eCommerce Shopsoftware
    7 Antworten
    4547 Aufrufe
    26. April 2012, 22:53:27 von Q
    0 Antworten
    1364 Aufrufe
    11. September 2015, 09:19:54 von webald
    25 Antworten
    9097 Aufrufe
    13. Juni 2010, 04:42:47 von baustelle
               
    anything