Antwort #11 am: 18. August 2009, 18:33:24
Personengesellschaften (z.B.: GbR, OHG, KG) und juristische Personen (z.B.: GmbH)
müssen die Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinn (z.B.: Heiko Müller GmbH),
einschließlich des Rechtsformzusatzes (vgl. §§ 18ff. HGB) und den Namen des Vertretungsberechtigten neben dem vollständigen Namen (z.B.: Förderer der Straßensozialarbeit e.V.) und der Anschrift angeben.
Als Anschrift ist dabei der Sitz der Gesellschaft zu nennen. Vertretungsberechtigt sind Personen, die rechtlich verbindlich für die Gesellschaft handeln können (z.B. der Geschäftsführer für die GmbH oder der Vorstand für die AG).
Für juristische Personen müssen sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
Quelle:
Impressum: Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 5 TMGDas LG Essen hat darauf hingewiesen, dass im Impressum
in jedem Fall auch die Rechtsform des Unternehmens (z.B. “GmbH”, “e.K”) aufgeführt sein muss
LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07 §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz , Abs. 3 Nr. 1, § 5 TMG