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  • Thema: Achtung Abmahngefahr! Umstellungsfrist für neue Widerrufsbelehrung abgelaufen!

    Tomcraft

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    Die Schonfrist für Shopbetreiber ist vorbei: Am Freitag den 4.11.2011 lief die Umstellungsfrist für die neue Widerrufsbelehrung ab. Damit sind alle Shops abmahngefährdet, die noch die alte Muster-Widerrufsbelehrung verwenden. Rechtsportal janolaw bietet in Kooperation mit modified eCommerce Shopsoftware preiswerten Schutz.

    Kurz vor dem Start der Weihnachts-Shopping-Saison steht bei vielen Online-Händlern immer noch ein Punkt auf der To-Do-Liste, der nun schleunigst abgehakt werden sollte.
    Sofern im Internetshop und in den Auftrags- bzw. Eingangsbestätigungs-E-Mails noch immer der Text der alten Muster-Widerrufsbelehrung verwendet wird, muss dieser umgehend gegen die bereits am 4. August in Kraft getretene Widerrufsbelehrung ausgetauscht werden, um keine Abmahnung zu riskieren.

    Warum Neuregelung?

    Die Neuregelung war nötig, weil die deutsche Wertersatzregelung bei den Richtern des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) durchfiel. Der Kunde sollte allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung eines gekauften Gegenstands während der Widerrufsfrist Wertersatz zahlen. Das ging dem EuGH zu weit und daher musste der deutsche Gesetzgeber nachbessern.

    Durch die nun gültige Neuregelung, die auch für die Rückgaberegelung gilt, kann ein Online-Händler nur noch dann Wertersatz verlangen, wenn der Kunde die Kaufsache "übergebührlich" genutzt hat. Dies muss der Verkäufer dem Kunden jedoch im Streitfall nachweisen.

    Wer ist betroffen?

    Von der Neuregelung betroffen sind alle Online-Händler, die – z.B. über einen eigenen Internetshop – Versandware an Verbraucher verkaufen und daher dazu verpflichtet sind, die Kunden mittels einer Widerrufsbelehrung über ihr Widerrufsrecht bezüglich des Kaufvertrages zu informieren.

    Abmahnschutz garantiert?

    Wie schon in der Vergangenheit bleibt es den Shopbetreibern überlassen, ob sie sich mit Hilfe der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Textbausteine ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zusammenstellen oder einen selbst formulierten Text nutzen. Doch Vorsicht: Nur die Verwendung der – richtig zusammengestellten – gesetzlichen Musterbelehrung zieht einen gesetzlich garantierten Abmahnschutz nach sich.

    Die Neuerungen im Überblick
    • wichtigste inhaltliche Änderung: eingeschränkter Wertersatz
    • in der Verweisungskette wurde § 312e BGB nach § 312g BGB verschoben, inhaltlich aber nicht geändert
    • bei der sog. 40-Euro-Klausel wurde die Beschränkung auf die „regelmäßigen“ Kosten aufgenommen
    Der Quick-Check

    Wer sich unsicher ist, ob er die neue oder die alte Fassung verwendet, kann dies auf einen Blick erkennen. Unter dem Abschnitt "Widerrufsfolgen" bzw. "Rückgabefolgen" muss folgender Passus stehen:

    "... Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise ..."

    Wie geht’s weiter?

    Für Shopbetreiber wird es nicht die letzte Änderung ihrer Widerrufsbelehrung gewesen sein: Zum einen bleibt abzuwarten, ob die Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Zum anderen hat das Europaparlament schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird.

    Fazit

    Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.

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    rechtstexte für onlineshop
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    03. April 2009, 12:41:17 von Anonym
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    05. November 2011, 11:17:52 von hendrik
               
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