Hallo,
ich möchte an dieser Stelle bitte noch eines anmerken, die Kollegen von der IT-Recht-Kanzlei bezogen sich in dem von dir auszugsweise dargestellten Hinweis zur die "Abhakung" der Datenschutzerklärung (DSE) lediglich auf den Bestellprozess.
Die Entfernung der Checkbox im Rahmen der Anmeldung halte ich persönlich für keine gute Maßnahme. Als Betreiber, der personenbezogene Daten seiner Nutzer erheben, verarbeiten und weitergeben will, muss man sich die ausdrückliche vorherige Einwilligung des Betroffenen einholen (§ 13 TMG). Die bewusste und eindeutige Erteilung dieser Einwilligung wird bei Webseiten im Regelfall durch eine solche Checkbox realisiert. Die technische Routine, dass ich ein Nutzerkonto nur mit Abhaken der DSE eröffnen kann, könnte mir im Streitfall dazu verhelfen, dass ich gerade dieses Prozedere entsprechend darlegen kann.
Wird die Checkbox bei Kontoeröffnung nun entfernt, so kann ich als Betreiber noch schlechter als so so eine bewusste und eindeutige Einwilligung des Betroffenen beweisen.
Gruß,
Thomas
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