Es ist soweit: Die neue Widerrufsbelehrung ist am 4. August 2011 in Kraft getreten. Damit müssen alle Online-Händler, die an Verbraucher verkaufen, ihre Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung überarbeiten. Allerdings können sie sich damit etwas mehr Zeit lassen als bei der letzten Gesetzesänderung in diesem Bereich: Der Gesetzgeber hat für die Umstellung diesmal eine Übergangsfrist von drei Monaten eingeräumt.Die Widerrufsbebelehrung musste vom deutschen Gesetzgeber erneut überarbeitet werden, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) die alte deutsche Wertersatzregelung als zu weitgehend ansah. Durch die neue Regelung, die
auch für die Rückgaberegelung gilt, sollen Verbraucher ihr Widerrufsrecht effektiv nutzen können und nicht schon für eine bloße Prüfung der Ware Wertersatz zahlen müssen.
Stattdessen müssen sie künftig nur noch dann Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. So darf der Kunde z.B. eine Kamera weiterhin ausprobieren, aber nicht mit in den Urlaub nehmen. Ob er die Kaufsache allerdings tatsächlich „übergebührlich“ genutzt hat, muss ihm der Verkäufer im Streitfall nachweisen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Neuregelung einer ggf. stattfindenden Überprüfung durch den EuGH standhält. Auch das Europaparlament hat schon eine Richtlinie verabschiedet, die voraussichtlich eine Neufassung der Widerrufs- bzw. der Rückgabebelehrung im Jahr 2013 nach sich ziehen wird. Shopbetreiber müssen die Rechtsentwicklung also weiter im Auge behalten und sich
darauf einstellen, auch künftig neue Belehrungen erstellen zu müssen.Für die aktuelle Belehrung hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Bis dahin muss der Belehrungstext an die neue Rechtslage angepasst
und gegen die alte Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung im Shop und in den Bestätigungs-E-Mails an die Kunden des Shopbetreibers ausgetauscht werden. Doch Vorsicht: Nach Fristablauf können veraltete Belehrungstexte
abgemahnt werden.
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