Hallo,
um bei der Frage, ob Widerrufs- UND Rückgabebelehrung aufgenommen werden muss, etwas Licht ins Dunkel zu bringen, empfehle ich immer nur eines von beiden Instituten anzubieten. Ich möchte allerdings an dieser Stelle anmerken, dass das Oberlandesgericht Hamm hierzu Anfang vergangenen Jahres mit einer gegensätzlichen Auffassung geurteilt hat (OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az.: 4 U 197/09).
Ich persönlich halte diese Entscheidung allerdings für unrichtig, weil in praxi verwirrend. Einerseits heißt es wortwörtlich im Gesetz, dass das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Somit ist eigentlich schon kein Raum für eine Interpretation, denn ersetzen ungleich zusätzlich! Auch der anderen Seite muss man unter einer bestimmten Konstellation als Unternehmer auch noch auslegen, von welchem Recht der Verbraucher nun gebrauch machen möchte, was letztlich aber immer zu seinen Gunsten ausfallen muss. Das Problem stellt sich insbesondere bei der Rücksendung von Waren im Wert von unter 40,00 Euro. Beim Rückgaberecht trägt stets der Unternehmer auch die Rücksendekosten, bei wirksamer Überwälzung auf den Kunden beim Widerrufsrecht, dieser. Insgesamt also nicht klar. Schon deshalb ist das OLG-Urteil in meinen Augen leider kein großer Wurf.
Gruß
Thomas
P.S.: Es ist gesetzlich nicht erforderlich, dass das Widerrufsrecht auch in den AGB enthalten sein muss.
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