Ich würde sogar sagen, dass man ein Impressum benötigt sobald das Warenangebot für deutsche Endverbraucher bestimmt ist. [...]
Hallo,
das TMG und Verbraucherrecht sind zwei paar Schuhe.
Die Zielrichtung / Schwerpunkt des TMG liegt auf T-
Medien-Gesetz und soll Regeln die für Fernsehen, Printmedien, etc. dienen auf Internetanbieter übertragen. Das hat erst mal mit dem Anbieten von Waren nicht zu tun, denn es gilt auch für die Internetseiten eines Vereins. Der Verein muss sofern es ein e.V. ist die Vereinsregisternummer, der Gastwirt die zuständige Genehmigungsbehörde, etc. in der Anbieterkennzeichnung (im Volksmund Impressumspflicht genannt) erwähnen. Vieles davon kann eine ausländische Firma oder Organisation gar nicht in ihr Impressum / Kontakt schreiben.
§1 des TMG regelt den Anwendungsbereich des gesamten TMG und somit auch $5 der Anbieterkennzeichnung. Da wird der Bezug zu den
Medien recht deutlich. (insbesondere durch den Bezug auf den Rundfunkstaatsvertrag).
Das Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht verlangen natürlich, dass ein Anbieter für den Käufer im Falle von Garantieansprüchen, Reklamationen, etc. auch auffindbar und erreichbar ist. Das ist vermutlich EU-weit relativ gleich.
Ein Verstoß gegen das TMG §5 (Anbieterkennzeichnung) kann natürlich als Wettbewerbsvorteil ausgelegt und abgemahnt werden, nur was stört das einen ausländischen Anbieter. Sofern keine deutsche Niederlassung existiert oder ein in Deutschland lebende Person sich hinter dem Angebot verbirgt, ist keine juristische oder natürliche Person vorhanden die an deutsche Gesetze gebunden ist.
Und meines Erachtens ganz wichtig: Wenn ich als Besucher einer Seite nicht erkennen kann wer dahinter steht, schwindet das Vertrauen sofort. Einkaufen würde ich bei einem Anbieter der das was die Pflichtangaben des TMG vorschreibt verheimlicht oder versteckt mit ziemlicher Sicherheit nicht.
Wenn eine Internetseite sich als die Präsenz der xyz-GmbH ausgibt aber die Angaben zum Geschäftsführer, der Handelsregisternummer, etc. fehlen wir die Seite für mich genauso unglaubwürdig wie wie ein Geschäftsbrief vor 10 oder 20 Jahren auf dem diese Angaben fehlten. Der landete auch im Papierkorb.