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  • Thema: Kostenfreier Versand auch bei Teilrücksendung der Ware??

    rayzob

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    • Beiträge: 269
    Wir versenden ab 50 Euro Versandkostenfrei. Immer wieder merken wir aber, dass es Kunden gibt, die einen Artikel für 10 haben wollen, noch für 40 Euro einen weiteren nehmen und diesen dann zurück senden. So spart man ja Versandkosten. Das Rücksenden kann man sich so auch noch bezahlen lassen wenn es über 40 Euro sind. Das wir bei solchen geschäften draufzahlen, sollte jedem einleuchten. Interessieren tut es den Kunden aber nicht. Nun haben wir schon geschaut, ob es so einen Fall schon mal gab, in dem darüber diskutiert wurde, ob mann die Versandkosten als Händler zurück verlangen kann, wenn der Kunde eben nicht für 50 Euro einkauft. Er tut es ja nicht wenn er die Ware zurück sendet und nur den 10 Euro Artikel behält. Fair wäre es nämlich, wenn wir dem Kunden die Versandkosten berechnen könnten wenn er nicht für 50 Euro einkauft. Gibt es dazu Urteile? Habt ihr auch schon solche Erfahrung gemacht?



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    Firsttrade

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    Kostenfreier Versand auch bei Teilrücksendung der Ware??
    Antwort #1 am: 28. April 2011, 10:09:31
    Konsultiere dazu lieber Deinen Anwalt!
    Im allgemeinen könnte ich mir vorstellen das ein Passus in den AGB Abhilfe schafft. Ungefähr in der Art "Sollte der für die versandkostenfreie Lieferung erforderliche Gesamtbetrag durch einen teilweisen Widerruf nachträglich unterschritten werden sind wir berechtigt dem Käufer die Hinsendekosten gemäß unserer Versandkostentabelle im Nachhinein zu berechnen."

    Aber wie gesagt - Anwalt fragen!

    fishnet

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    Kostenfreier Versand auch bei Teilrücksendung der Ware??
    Antwort #2 am: 28. April 2011, 10:12:57
    Ich als Laie tippe auf diesen Satz
    Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

    Man beachte die Betonung "zurückzusendenden Sache"  ;)

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