Antwort #6 am: 30. März 2011, 19:03:37
Das mit dem Anzeigen in den Artikeln ist eine sinnige Sache. Man
muss jedoch die Formulierung in der Widerrufsbelehrung und den AGB haben. Eine weitere Massnahme ist es, die Artikel mit einem Sternchen zu versehen und einen entsprechenden Text in der Widerrufsbelehrung zu haben, plus noch einmal in der Signatur oder der Rechnung und im Warenkorb anbringen. Der Kunde muss es also unweigerlich lesen und bekommt es auch noch einmal in Textform durch die Rechnung. Ein wenig drumherum kommen die "grossen" durch die "30 Tage Versionen" Man hat das Programm ja komplett testen können, bevor man as kauft und freischaltet, anderweitig wird das Ding gesperrt.
Downloadprodukte sind jedoch nicht so meine Welt. Es gibt da bestimmt noch andere kleine Loopholes, die man als Händler anwenden kann.
Ich persönlich schütze mich so gegen Verluste durch Materialkosten bei Sonderanfertigungen.
PS: Ich nehme 'ne Englische Version der normalen AGB, sofern die jemand hat.