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  • Thema: FAQ: Neue Widerrufsbelehrung 2011

    Tomcraft

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    FAQ: Neue Widerrufsbelehrung 2011
    am: 30. März 2011, 14:18:52
    Es steht wieder eine Änderung bezüglich der Widerrufsbelehrung an, lest selbst.



    Zitat
    Bereits im November 2010 berichteten wir über einen Regierungsentwurf zur Änderung des Widerrufsrechts. Dieser Entwurf wurde nun nach Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates unverändert als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

    Den ganzen Artikel lesen.
    FAQ: Neue Widerrufsbelehrung 2011


    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=12053.0

    fishnet

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    FAQ: Neue Widerrufsbelehrung 2011
    Antwort #1 am: 30. März 2011, 14:25:40
    Mit Umsetzung der Messner Entscheidung werden vor allem Kontaktlinsen- und Tintenpatronenhändler in die Tischkante beissen.
    Allerdings glaube ich, dass es im Alltag nur halb so schlimm werden wird, der theoretisch mögliche Schaden ist jedoch grauenhaft.

    Tomcraft

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    FAQ: Neue Widerrufsbelehrung 2011
    Antwort #2 am: 30. März 2011, 17:13:38
    Ich muss gestehen, dass mir eine erneute Änderung gar nicht mehr präsent war und bin echt überrascht. *g*

    Wird ja langsam zum sportlichen Erlebnis, dass halbjährig das Widerrufsrecht geändert wird. :crazy:

    Grüße

    Torsten

    Sue

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    FAQ: Neue Widerrufsbelehrung 2011
    Antwort #3 am: 30. März 2011, 17:54:18
    Deutschlands Lieblingssport: AGB umformulieren! Und weil ich unermässlich schreibfaul bin und es auch nicht besser sagen könnte, hier noch ein kleiner Hinweis von Schutt und Waetke:
    Zitat
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Ausnahmetatbestände vom Verkäufer im gesetzlichen Wortlaut angegeben werden müssen, um dem Verbraucher zu ermöglichen, sich eine umfassende Meinung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ausnahme machen zu können und eventuell so eine eigene Klärung dieser Frage für sich herbeizuführen. Die Umformulierung der Ausnahmen – wie Sie in dem zu entscheidenden Fall vom Verkäufer vorgenommen wurde – könne dazu führen, dass der Verkäufer eine eigene Interpretation über die Geltung oder Nichtgeltung der Ausnahmen in bestimmten Fällen an die Stelle der gesetzlichen Interpretation stelle. Damit wäre aber der Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert worden, da er bei Kenntnis des tatsächlichen Wortlauts des Gesetzes eventuell seine eigene Interpretation vornehmen und damit zu einem anderen Ergebnis als der Verkäufer kommen könne.
    Quelle: BGH: Widerrufsbelehrung und Ausnahmetatbestände.

    Die Formulierung am Ende der Widerrufsbelehrung im Falle der Nutzung der Ausnahmeregelung am Beispiel Sonderanfertigungen könnte also lauten:
    Zitat
    Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind nach § 312d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind alle Artikel in unserem Onlineangebot, die nach der Bestellung und Vertragsabwicklung nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Die betroffenen Artikel enthalten in den Artikelbeschreibungen den klarmarkierten Hinweis "Sonderanfertigung", "kundenspezifische Anfertigung" oder "Nach Ihren Wünschen gefertigt".

    Informationspflicht nach BGH Urteil vom 09.12.2009; Az. VII ZR 219/08:
    Im § 312d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Tatbestände/ Ausnahmen genannt, in denen das Widerrufsrecht nicht gilt. Dort heißt es:

    Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

    1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

    2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

    3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

    4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

    5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,

    6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder

    7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

    Ende der Widerrufsbelehrung

    [Anmerkung: wenn es nur ein paar betroffene Artikel sind, kann man hier auch die Artikel oder Artikelgruppen listen. Anderweitig sollte man es in den Artikelbeschreibungen klar ersichtlich machen! Generelle Ausnahmen wie bei Downloadprodukten, welche danach noch arbeitsfähig auf dem Rechner des Kunden sind, sind auch möglich, da der Kunde diese selbst nach der Abgabe des Widerrufs weiterhin nutzen kann! Sie sind also nicht für den Rúckversand fähig. In diesem Falle reicht z.B. der Hinweis in den Artikel: Nicht rückversandfähig oder eine entsprechende Ausformulierung in der Widerrufsbelehrung]

    Gruss,

    Sue

    jannemann

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    FAQ: Neue Widerrufsbelehrung 2011
    Antwort #4 am: 30. März 2011, 18:29:13
    Hi,

    interessant finde ich den Beitrag von Sue bezüglich Downloadartikeln und dem damit verbundenen Hinweis, den man im Artikel anzeigen sollte.

    Schöne Grüße,
    Jan

    Tomcraft

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    Antwort #5 am: 30. März 2011, 18:49:22
    Jepp, vielen Dank! :thx:

    Grüße

    Torsten

    Sue

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    FAQ: Neue Widerrufsbelehrung 2011
    Antwort #6 am: 30. März 2011, 19:03:37
    Das mit dem Anzeigen in den Artikeln ist eine sinnige Sache. Man muss jedoch die Formulierung in der Widerrufsbelehrung und den AGB haben. Eine weitere Massnahme ist es, die Artikel mit einem Sternchen zu versehen und einen entsprechenden Text in der Widerrufsbelehrung zu haben, plus noch einmal in der Signatur oder der Rechnung und im Warenkorb anbringen. Der Kunde muss es also unweigerlich lesen und bekommt es auch noch einmal in Textform durch die Rechnung. Ein wenig drumherum kommen die "grossen" durch die "30 Tage Versionen" Man hat das Programm ja komplett testen können, bevor man as kauft und freischaltet, anderweitig wird das Ding gesperrt.

    Downloadprodukte sind jedoch nicht so meine Welt. Es gibt da bestimmt noch andere kleine Loopholes, die man als Händler anwenden kann.

    Ich persönlich schütze mich so gegen Verluste durch Materialkosten bei Sonderanfertigungen.

    PS: Ich nehme 'ne Englische Version der normalen AGB, sofern die jemand hat. :whistle: