Hallo zusammen,
ein interessantes Thema, welches nicht einfach ist. Auch ich habe in letzter Zeit wieder vermehrt mit der Streichpreis-Problematik zu tun. Viele Online-Händler sind in der Tat verunsichert, wie man sich verhalten muss.
Falsch ist, dass Streichpreise per se unzulässig sind.
Neben anderen in der jeweiligen Konstellation entscheidenden Punkten, ist es in jedem Falle erforderlich, den jeweiligen Bezugspreis für den Verbraucher deutlich kenntlich zu machen. Dies kann durchaus ein vormals verlangter höherer Preis sein oder aber auch die UVP des jeweiligen Hersteller. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher beim jeweiligen Einzelpreis konkret erkennen kann, auf was sich der durchgestrichene Preis bezieht. Damit verbieten sich meiner Auffassung nach allgemeine Sternchenhinweise, wie z.B. "Streichpreise beziehen sich auf unseren ehemaligen Verkaufspreis oder die UVP des Herstellers" (denn daraus geht die Bezugsgröße nicht eindeutig hervor).
Gruß,
Thomas
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