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  • Thema: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise

    hendrik

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    Focus Magazin, 18.03.2011

    Zitat
    Nach einem Urteil dürfen Händler nur dann mit durchgestrichenen Preisen werben, wenn deutlich wird, wie lange diese gelten und ab wann der höhere Normalpreis fällig wird. Die Werbung sei sonst irreführend.
    [..]

    Quelle/kompletter Bericht: Werbung: Gericht verbietet durchgestrichene Preise



    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=11830.0

    Tomcraft

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    Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #1 am: 22. März 2011, 13:03:23

    rogi

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #2 am: 08. Januar 2014, 11:27:06
    hab mir jetzt so einige Artikel durchgelesen bezüglich Werben mit durchgestrichenem Preis,
    blöd ist nur, das die einen sagen es ist erlaub und die Anderen nur bedingt...
    http://www.it-recht-kanzlei.de/durchgestrichene-preise.html
    was ist nun jetzt wirklich richtig?

    webald

    • modified Team
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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #3 am: 08. Januar 2014, 11:34:11
    Dazu nur: Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gottes Hand.

    baustelle

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #4 am: 08. Januar 2014, 11:36:36
    Ich finde es sehr eindeutig geregelt, wie es auch im Text der IT-Recht Kanzlei steht:

    "Der Verbraucher muss genau wissen, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht , d.h. einerseits auf welche Waren oder Dienstleistungen zu Vergleichszwecken hingewiesen wird und andererseits von wem der durchschnittliche Preis zuvor gefordert wurde bzw. gefordert wird (UVP des Herstellers, eigener früherer Preis sog. ehemaliger Verkäuferpreis, aktueller Verkäuferpreis oder marktüblicher Preis)"

    Sprich: nur einen durchgestrichenen Preis abzubilden, geht nicht. Es muss deutlich daneben stehen, was für ein "alter Preis" das war --> sobald "Unser Normalpreis" oder "Unser alter Preis" o.ä. daneben steht, ist alles okay.

    Greets,
    Chris

    rogi

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #5 am: 08. Januar 2014, 12:09:05
    am besten den durchgestrichen Preis raus nehmen ....um ganz sicher zu gehen...:)

    webald hat absolut recht

    forever

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #6 am: 08. Januar 2014, 12:17:00
    Den alten durchgestrichenen u darunter den neuen geht also nicht?

    Thomas

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #7 am: 08. Januar 2014, 12:28:18
    Schreib es so:

    Unser bisheriger Preis: 9.99 EUR
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    Siehe dem Post von Baustelle.

    Gruß

    rogi

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #8 am: 08. Januar 2014, 12:28:50
    die einen sagen es so die anderen so...hab nur von einem Geschäftspartner erfahren das er dafür 4.000 € Gerichtskosten bezahlt hat, daher gingen bei mir alle Alarmglocken an
    er wurde von der Konkurrenz angezeigt... ich hab einfach nur schiss  :-X

    es wird gesagt das Statt und Nur ausreichen würde... das wäre wirklich gut zu wissen, ob das wirklich ausreicht

    habe keine lust drunter einen riesigen text zu schreiben wie der preis zustande kommt...

    Danke Thomas... ich hab ja noch den Netto Preis stehen, das wird alles verwirrend und unübersichtlich...ich mach es einfach erstmal raus...

    noRiddle (revilonetz)

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #9 am: 08. Januar 2014, 14:08:23
    Man kann den Schiss vor Gericht, Anwälten und Abmahnungen auch übertreiben.
    Solange für den Kunden ersichtlich ist was der alte Preis ist und woher er kommt und du das auch nachweisen kannst wenn's darauf ankommt, gibt es keine Probleme, man muß nur genau lesen und denken und danach handeln.
    Wie Thomas es schrieb ist es völlig in Ordnung und legal.

    Wenn man auch moralische Ansprüche hat (was ich doch sehr hoffe) kann man auch gar nichts verkehrt machen. Wer Kunden mit Phantasie-Preisgegenüberstellungen vera... möchte soll ruhig auch in eine Abmahnfalle tappen.

    Gruß,
    noRiddle

    rogi

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #10 am: 08. Januar 2014, 14:53:31
    was interessant ist, die ganz gossen Online Shops ... haben sehr oft einfach den Preis durchgestrichen und den neuen daneben oder darunter ohne irgend einen Begründung... und scheinen kein Problem zu haben... ich bin völlig verwirt

    Ben Tanabe

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #11 am: 09. Januar 2014, 15:13:06
    "die ganz gossen Online Shops "

    ... haben ein Heer von Anwälten, da kneift der Winkeladvokat oder die kleinen Ewigabmahner.

    Hast du schon mal beispielsweise was gehört das jemand Amazon wegen der fehlenden Grundpreisangaben angelappt hat ?
    Da kneifen alle - weil Amazon sich genug Kohle für Mammutprozesse aus den Händlern gepresst hat.

    Gruss
    Claus

    forever

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #12 am: 09. Januar 2014, 17:59:53
    Wo kann man denn den Text unser bisheriger Preis einfügen?
    Normal steht da ja nur der Preis.

    noRiddle (revilonetz)

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #13 am: 09. Januar 2014, 20:50:55
    Nö, >>>>.

    Gruß,
    noRiddle

    Spritzpistole

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    Re: Pressebericht: Gericht verbietet durchgestrichene Preise
    Antwort #14 am: 10. Januar 2014, 09:51:42
    Hallo zusammen,

    ein interessantes Thema, welches nicht einfach ist. Auch ich habe in letzter Zeit wieder vermehrt mit der Streichpreis-Problematik zu tun. Viele Online-Händler sind in der Tat verunsichert, wie man sich verhalten muss.

    Falsch ist, dass Streichpreise per se unzulässig sind.

    Neben anderen in der jeweiligen Konstellation entscheidenden Punkten, ist es in jedem Falle erforderlich, den jeweiligen Bezugspreis für den Verbraucher deutlich kenntlich zu machen. Dies kann durchaus ein vormals verlangter höherer Preis sein oder aber auch die UVP des jeweiligen Hersteller. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher beim jeweiligen Einzelpreis konkret erkennen kann, auf was sich der durchgestrichene Preis bezieht. Damit verbieten sich meiner Auffassung nach allgemeine Sternchenhinweise, wie z.B. "Streichpreise beziehen sich auf unseren ehemaligen Verkaufspreis oder die UVP des Herstellers" (denn daraus geht die Bezugsgröße nicht eindeutig hervor).

    Gruß,
    Thomas
    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.
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