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  • Thema: Fehlerhaftes Impressum stellt für das LG München eine Bagatelle dar

    Tomcraft

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    Hier mal ein erfreuliches Urteil, was sich erst ganz schön liest, bis man dann das Fazit des Artikels erreicht hat.



    Zitat
    Das Gesetz verpflichtet Shopbetreiber zu umfangreichen Angaben in einem Impressum. Dazu gehört auch die Angabe des Vor- und Zunamens und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das LG München I entschied, dass die Angabe eines Spitznamens sowie das Fehlen der USt-IDNr. keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellen und daher nicht abgemahnt werden können.

    Den ganzen Artikel lesen.
    Fehlerhaftes Impressum stellt für das LG München eine Bagatelle dar


    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=11123.0

    speedy

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    In Bayern ist die Welt scheinbar doch noch in Ordnung. :)
    Leider schützt das nicht weiter ...

    Tomcraft

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    :lol: :lol1: :lol2:

    Blöd nur, dass sich der Abmahnende das Gericht aussuchen kann und in Zukunft dann wohl das LG München bei Impressums-Verstößen meiden wird. :motz:

    Grüße

    Torsten

    Anonym

    • Gast
    ..daß sich in der deutschen Rechtsprechung der gesunde Menschenverstand durchsetzt, kann ich einfach nicht glauben…
    Gruß
    Roland

    Anonym

    • Gast
    Ich bin der Autor des Artikels und möchte noch auf einen weiteren Fakt hinweisen: Solch fehlerhafte Urteile wie das des LG München I können auch negative finanzielle Folgen für den Abgemahnten haben:

    Die Wahrscheinlichkeit, dass ein so ein Urteil in der 2. Instanz aufgehoben wird, ist enorm hoch. Das bedeutet, dass der Kläger in der Berufung letztlich Recht bekommt und der Abgemahnte mit wesentlich höheren Kosten belastet wird, nämlich denen der Abmahnung, Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien aus der ersten Instanz sowie Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien aus der zweiten Instanz.

    Beispielrechnung:
    Gehen wir mal von einem Streitwert von 5.000 Euro (für Impressumsverstöße durchaus üblich, eher der untere Rand der Skala) aus:
    Kosten (gesamt) bei nur einer Instanz: 1.968,73 Euro
    Kosten (gesamt) inkl. Berufungsinstanz: 2.537,46 Euro

    Das sind also knapp 600 Euro Unterschied.

    Bei einem Streitwert von 10.000 Euro (nicht unüblich) steigt dieser Unterschied bereits auf knapp 800 Euro.

    Hinzu kommen für den Beklagten mit Sitz in München (in Zukunft) noch die Reisekosten der beiden Anwälte.

    Das ist Kapital, gerade für kleine Händler, welches besser eingesetzt werden könnte.

    Aus dieser Sicht betrachtet, ist ein solches Urteil auch für den Abgemahnten unerfreulich. Das zeigt, dass nicht jedes Urteil, das mit einer Abmahnung (zunächst) “gestoppt” wird, unbedingt ein positives Urteil sein muss.

    Viele Grüße
    Martin Rätze

    Tomcraft

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    Hallo Herr Rätze,

    erst einmal herzlich Willkommen bei uns in der Community. :welcome:

    Und dann vielen Dank für diese Anmerkungen. Diese Sicht darauf hat man als "Rechts-Laie" natürlich nicht.

    Unter dem Aspekt erscheint das Urteil gleich in einem ganz anderen Licht und ich denke, dass auch meine Vorredner sehr überrascht sein werden... :oh-no:

    Grüße

    Torsten

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