Ich bin der Autor des Artikels und möchte noch auf einen weiteren Fakt hinweisen: Solch fehlerhafte Urteile wie das des LG München I können auch negative finanzielle Folgen für den Abgemahnten haben:
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein so ein Urteil in der 2. Instanz aufgehoben wird, ist enorm hoch. Das bedeutet, dass der Kläger in der Berufung letztlich Recht bekommt und der Abgemahnte mit wesentlich höheren Kosten belastet wird, nämlich denen der Abmahnung, Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien aus der ersten Instanz sowie Gerichts- und Anwaltskosten beider Parteien aus der zweiten Instanz.
Beispielrechnung:
Gehen wir mal von einem Streitwert von 5.000 Euro (für Impressumsverstöße durchaus üblich, eher der untere Rand der Skala) aus:
Kosten (gesamt) bei nur einer Instanz: 1.968,73 Euro
Kosten (gesamt) inkl. Berufungsinstanz: 2.537,46 Euro
Das sind also knapp 600 Euro Unterschied.
Bei einem Streitwert von 10.000 Euro (nicht unüblich) steigt dieser Unterschied bereits auf knapp 800 Euro.
Hinzu kommen für den Beklagten mit Sitz in München (in Zukunft) noch die Reisekosten der beiden Anwälte.
Das ist Kapital, gerade für kleine Händler, welches besser eingesetzt werden könnte.
Aus dieser Sicht betrachtet, ist ein solches Urteil auch für den Abgemahnten unerfreulich. Das zeigt, dass nicht jedes Urteil, das mit einer Abmahnung (zunächst) “gestoppt” wird, unbedingt ein positives Urteil sein muss.
Viele Grüße
Martin Rätze