Fazit: Datenschutzerklärung anpassenDer Like-Button kann von Webseiten-Betreibern eingesetzt werden, sofern angenommen wird, dass die Übermittlung der Daten an Facebook erforderlich ist, um die Verlinkung zu ermöglichen und insoweit § 15 Abs. 1 TMG als Rechtsgrundlage gewertet wird. In jedem Fall müssen die Datenschutzerklärungen der Webseiten-Betreiber auf den Facebook-Like-Button eingehen.
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