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  • Thema: LG Hamburg: Grundpreisangaben bei im Set enthaltenen unterschiedlichen Waren

    Tomcraft

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    Achtung bei Produkt-Bundles, die IT-Recht Kanzlei berichtet.

    Zitat
    Als Händler Artikel in Fertigpackungen nach Länge anbieten? Aber bitte nur unter Nennung des Grundpreises, unter Umständen auch dann, wenn ein anderer Artikel mitgeliefert wird! Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Urteil vom 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) darüber zu befinden gehabt, ob beim Verkauf einer nach Länge angebotenen Taubenabwehr in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber ein grundpreispflichtiges Angebot vorliegt.

    Den ganzen Artikel lesen.

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=10863.0

    fishnet

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    Das ist doch eigentlich auch logisch.
    Mit etwas Mitdenken kann man doch recht viele rechtliche Klippen umschiffen.

    Das wären meiner Meinung nach die wichtigsten Punkte:

    - Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten (wie z.b. "Mit 14 Tage Rückgaberecht !")
    - Keine Behauptungen die man nicht beweisen kann (wie z.B. "wir sind die Nummer Eins")
    - Keine Regeln aufstellen deren Interpretation im eigenen Ermessen liegt (z.b. "schnellstmöglicher Versand")
    - Immer schön an die Gesetze halten, auch wenns schwerfällt,
    d.h. Lieferzeiten angeben, Versandkosten angeben, Batterieverordnung beachten, Widerrufsrecht und AGB rechtskonform gestalten, Grundpreise nennen....

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