Den Satz “Auslandsversandkosten erfahren Sie auf Anfrage” liest man gefühlt in jedem zweiten Online-Shop. Das OLG Hamm stellt hier einen Wettbewerbsverstoß fest, eine Änderung ist also angeraten.
Im Online-Handel muss der Verbraucher bereits im Shop klar und deutlich über anfallende Versandkosten informiert werden. Dabei ist die genaue Höhe dieser Kosten zu beziffern. Diese Pflicht gilt nicht nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands, sondern auch für Auslandslieferungen. Der Hinweis, dass diese an einer Hotline erfragt werden können, stellt nach Ansicht des OLG Hamm einen Wettbewerbsverstoß dar.
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OLG Hamm: “Auslandsversandkosten auf Anfrage” ist wettbewerbswidrigLinkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=12421.0