Also,
der Abmahner scheint sehr wenig zu verkaufen, sonst hätte er nicht die Zeit, jeden seiner Kunden auf dessen Käufereigenschaft hin zu überprüfen. Zumindest gehe ich davon aus, dass er es so macht, wenn er es bei Konkurrenten abmahnt.
Zur Entscheidung selbst, das OLG Hamburg ist auf einem guten Weg und die Begründung ist in sich stimmig.
Hingegen die aktuellere Entscheidung des LG Kiel verfehlt erscheint. Die stellt bei der Prüfpflicht darauf ab, dass sich diese aus Art. 246 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB ergibt. Meines Erachtens verkennt das LG Kiel hier, dass die Belehrungspflicht gemäß der Vorschrift die Verbrauchereigenschaft voraussetzt. Das "Bestehen oder Nichtbestehen" richtet sich beides an den Verbraucher, da auch Situationen vorkommen können, in denen dem Verbraucher gerade kein Widerrufsrecht zusteht - nämlich in den gesetzlich geregelten Ausnahmen. Dann besteht nämlich kein Widerrufsrecht, worüber der Verbraucher aber ebenfalls zu belehren ist. Eine Überwälzung von Prüfpflichten auf den Unternehmervertragspartner kann darin allerdings nicht gesehen werden. Mir scheint es, dass die entscheidende Kammer wieder nur rudimentäre Kenntnisse von der Materie hatte.
Man muss sich zu guter letzt auch mal die praktischen Kosequenzen einer solchen ständigen Einzelfallprüfung überlegen. Meines Erachtens unmöglich anständig umzusetzen.
Man darf also gespannt bleiben.
Gruß
Thomas
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