Na, da hat der BGH aber ne Herkulesaufgabe vor sich. Ab welchem Punkt wird die Prüfung eines (Wasser-)Bettes denn zur bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme?
Da ein Bett seit Urzeiten eben nicht nur der Ort der Ruhe und des erholsamen Schlafes ist, sondern auch der Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen dient, wird über kurz oder lang auch die Frage zu klären sein, welche Art von Gebrauchsspuren noch dem Umfang einer “Prüfung” zugeordnet werden können.
Wäre mal interessant zu erfahren, wie intensiv sich der BGH in die Feinheiten einer solchen Beurteilung “einarbeitet” …