Offensichtlich kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Onlineshopbetreibern und deren Kunden um die Wirksamkeit eines geschlossenen Vertrages. So auch in dem durch das Amtsgericht München am 4. Februar 2010, Az.: 281 C 27753/09 entschiedenen Fall. Dort hatte der Kläger auf die Lieferung von insgesamt 8 bestellten Handumreifungsgeräten geklagt. Diese waren durch den beklagten Onlineshop zu einem Preis von 129,00 EUR netto angeboten worden. Insgesamt hatte die Klägerin 8 Geräte bestellt und diese Bestellung war durch den beklagten Onlineshop auch jeweils im Rahmen der Bestellbestätigung bestätigt worden.Nachdem der Kläger außergerichtlich zur Lieferung der Geräte aufgefordert, dieser jedoch nur die Akkus für die Geräte gelieferte hatte, hatte die Beklagte in einem Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag in den jeweiligen Einzelfällen erklärt und dies damit begründet, dass die angebotenen Geräte wesentlich mehr wert waren als der ausgezeichnete Kaufpreis. Der Wert hätte pro Gerät jeweils 1.250,00 EUR betragen.
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