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  • Thema: Hinweis Elektronikgesetz

    Thomas

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    Hinweis Elektronikgesetz
    am: 19. Mai 2010, 10:54:11
    Hi Zusammen,

    Hab neulich in einen Shop den "Hinweis auf Elektronikgesetz" gelesen, war direkt unterm Batteriegesetz, dieses ist ja vollkommen klar, aber ab wann gilt dieses Elektronikgesetz oder wird das sonst zusammen gelistet? Vielleicht hab ich es ja schon öfters übersehen aber bin leicht verwundert darüber. Ist es Pflicht?

    Vielleicht weiß jemand mehr, wäre einfach mal Interessant zu erfahren. Danke.

    Grüße Tom



    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=5717.0

    Tomcraft

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    Antwort #1 am: 19. Mai 2010, 11:10:01
    Hi Tom,

    schau mal hier: Elektro- und Elektronikgerätegesetz

    Grüße

    Torsten

    Thomas

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    Hinweis Elektronikgesetz
    Antwort #2 am: 19. Mai 2010, 11:16:29
    Hi Torsten,

    argh Wikipedia du alter Fuchs und ich fauler Hund *g*

    Dank dir, sehr interessant zu Wissen, weißt doch bin immer neugierig.

    Liebe Grüße Tom  :worship:

    Tomcraft

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    Antwort #3 am: 19. Mai 2010, 11:40:43
    Nein, ich habe Google benutzt und dann nur das entsprechende Ergebnis gefiltert. ;-)

    Grüße

    Torsten

    DokuMan

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    Antwort #4 am: 19. Mai 2010, 11:43:30
    Das Fehlen dieses Hinweise ist übrigens ein gern genommener Abmahngrund (falls man elektronische Geräte vertreibt).

    Tomcraft

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    Antwort #5 am: 19. Mai 2010, 12:03:21
    Also soweit ich informiert bin muss man darüber nicht auf der Webseite aufklären, sondern sich nur bei einem Entsorger anmelden, wenn nicht schon beispielsweise alle Distributoren, von denen man die Ware bezieht, angemeldet sind. Wichtig dabei ist jedoch, dass man das Gewicht der Ware vom Distributor nicht vermehrt (Beispiel: Man kauft Einzelkomponenten und baut daraus PCs, wo dann noch Kabel und Kabelbinder, evtl. Dämmung hinzukommen).

    Das ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine Meinung, die keinerlei Anspruch auf Richtigkeit besitzt!

    Grüße

    Torsten

    Thomas

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    Antwort #6 am: 19. Mai 2010, 12:08:43
    Jetzt wird's interessant. Schon 2 Meinungen :) Mal schauen, was Spritzpistole sagt, der kennt sich sehr gut aus glaube ich.

    Grüße

    DokuMan

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    Antwort #7 am: 19. Mai 2010, 13:30:41
    Also soweit ich informiert bin muss man darüber nicht auf der Webseite aufklären, sondern sich nur bei einem Entsorger anmelden, wenn nicht schon beispielsweise alle Distributoren, von denen man die Ware bezieht, angemeldet sind. Wichtig dabei ist jedoch, dass man das Gewicht der Ware vom Distributor nicht vermehrt (Beispiel: Man kauft Einzelkomponenten und baut daraus PCs, wo dann noch Kabel und Kabelbinder, evtl. Dämmung hinzukommen).

    Soweit ich weiß ist das nur ein Teilaspekt des Ganzen:
    Wenn du einen Artikel verkaufst, der (bei der EAR) registrierungspflichtig ist, allerdings NICHT registriert wurde, kann man das Nachverfolgen und abmahnen...
    Es ist auch zwischen Bauteil und Elektrogerät zu unterscheiden.

    siehe auch: http://www.it-recht-kanzlei.de/Files/eBooks/elektrog.pdf

    Tomcraft

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    Antwort #8 am: 19. Mai 2010, 13:35:31
    Das ist korrekt, aber es ging ja darum, ob man darauf im Shop hinweisen muss. ;-)

    Grüße

    Torsten

    DokuMan

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    Antwort #9 am: 19. Mai 2010, 15:07:26
    Psst, nicht so laut, das kommt vielleicht noch ;)
    In dem Punkt geb ich dir recht, es ist wohl noch nicht usus, die Hinweise auszuweisen...

    Spritzpistole

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    Antwort #10 am: 19. Mai 2010, 19:29:59
    Danke Tom für die Blumen :) Heut werd ich mich zwar nicht mehr drum kümmern können, am Telefon ist das auf dem winzigen Schirm nur nervig ;)

    Morgen werd ich ein Blick ins Gesetz u. evtl. relevante Aufsätze werfen und hier dann meine Meinung kund tun.

    Grüße
    Thomas

    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

    Tomcraft

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    Antwort #11 am: 19. Mai 2010, 19:52:32
    Super, da bin ich gespannt! :thumbs:

    Grüße

    Torsten

    Spritzpistole

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    Antwort #12 am: 20. Mai 2010, 05:47:05
    So, guten Morgen, da bin ich. Wollte jetzt kurz vor der Arbeit zwar lieber ne Runde Counter-Strike spielen, mich dann doch entschieden, mal was produktives zu machen.

    Zweck des Gesetzes: Der sinnfreie Zweck, der im Gesetz selbst steht, ist natürlich Nonsens. Dem Gesetzgeber geht es darum, dass alle Elektro-Produkte durch die Registrierung Finanzmittel in den Abfallkreislauf einbringen. Es gilt also, ebensowenig wie bei der Verpackungsverordnung, nicht der Müllverringerung.

    Inhalt: Was soll das Gesetz bewirken? Alle Elektro-Geräte, mit ganz wenigen Ausnahmen (z.B. Militär), müssen gekennzeichnet werden und damit den Herstellernamen und das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens erkennen lassen, § 7 ElektroG. Der § 2 ElektroG regelt in Verbindung mit § 3, für welche Geräte das Gesetz gilt.

    Wer? Das ist jetzt der Knackpunkt. Grundsätzlich ist für die Kennzeichnung sowie Registrierung der unter dieses Gesetz fallenden Geräte, der Hersteller verantwortlich, § 6 Abs. 2 ElektroG iVm § 7 ElektroG. Davon umfasst ist auch die Pflicht der Führung der Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsvberkehr. Allerdings: Wer z.B. die unter dieses Gesetz fallenden Geräte vertreibt, ohne dass diese gekennzeichnet sind bzw. der Hersteller sich bei der entsprechenden Behörde registriert hat, wird im Sinne dieses Gesetzes als Hersteller angesehen und muss die Geräte selbst registrieren und ggf. kennzeichnen, § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG.

    Fazit: Wer nicht registrierte Geräte vertreibt, ist verpflichtet, sich wie ein Hersteller zu registrieren und die Geräte ggf. entsprechend zu kennzeichnen. Ebenso hat er im schriftlichen Geschäftsverkehr seine Registernummer zu führen. Es ist zu empfehlen, dass sich der Vertreiber seine zum Verkauf stehenden Geräteklassen anschaut, ob diese entsprechend gekennzeichnet sind und sich darüber hinaus die Registernummern aller Hersteller bzw. Distributoren besorgt, damit er im Zweifelsfalle die Registrierung nachweisen kann.

    Verkauft man also nur registrierte Produkte, muss man sich nicht registrieren und ist dementsprechend nicht verpflichtet irgendwelche Angaben zum ElektroG zu machen. Verkauft man allerdings nicht registrierte Produkte, dann ist neben einer Ordnungswidrigkeit (§ 23 ElektroG) regelmäßig auch eine wettbewerbsrechtliche Situation gegeben, die Abmahnungen hervorrufen können. ALSO: Registrierungen und Kennzeichnungen prüfen!

    Dieser Beitrag stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar.

    Gruß
    Thomas

    Thomas

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    Hinweis Elektronikgesetz
    Antwort #13 am: 20. Mai 2010, 07:09:47
    Hi Thomas,

    vielen Dank für deine Mühe! Und danke das du CS für uns im Stich gelassen hast  :panic:

     :good:

    Grüße Tom

     :king:

    Spritzpistole

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    Hinweis Elektronikgesetz
    Antwort #14 am: 20. Mai 2010, 15:43:53
    Was tut man nicht alles für die Foren-Gemeinschaft :)

    Gruß
    Thomas

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