Vorsicht !
In diesem Urteil geht es um Einführungspreise.
Der Normalfall ist doch, das ein Händler einen Preis X hat, den irgendwann senkt, schreibt "jetzt nur noch x Euro statt Y Euro*"
und dann zu * als Erklärung schreibt "unser alter Preis" oder "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers".
Wer aber bereits zur ERÖFFNUNG seines Shops anfängt Preise durchzustreichen, darf sich nicht wundern, wenn er eins auf die Nase kriegt. Meine Meinung.
Ich habe in den letzten Jahren gelernt, das man das Versandhandelsrecht auf einige wenige wichtige Punkte zusammenfassen kann:
1. keine falschen Angaben machen
2. keine verwirrenden Angaben machen
3. nicht mit Dingen angeben, die selbstverständlich sind
4. keine subjektiven Angaben (immer wieder beliebt: "schnellstmöglicher Versand")