Antwort #1 am: 07. Juli 2015, 10:24:27
Also soweit meine Informationen reichen ist der Mindermengenzuschlag beim jeweiligen Artikel anzuzeigen. Er zählt zu den sonstigen Kosten, rechtlich glaube ich als "
sonstiger Preisbestandteil" definiert.
Ein grundsätzlicher Hinweis auf den Mindestbestellwert bzw. dass ein Zuschlag erhoben wird ist möglicherweise ausreichend, darf aber nicht in Verbindung mit den Versandkosten stehen. Hintergrund ist wohl der, dass der (
unglaublich unfähige und unmündige) Verbraucher bei "zzgl. Versandkosten" auch nur die Versandkosten erwarten darf und keine anderen Zusatzkosten, wenn diese nicht dem Versand zugeordnet werden.
Der Mindermengenzuschlag darf also nicht zum Versand gezählt werden, da er keine tatsächlichen Kosten des Versands darstellt, er kann/soll ähnlich wie die Versandkosten gestaltet werden, muss jedoch unabhängig vom Versand ersichtlich sein, bspw. ein 2tes Popup.
Meine Infos beruhen auf einem intensiven Gespräch mit einem Rechtsanwalt aus dem Jahr 2013 - es könnte da zwischenzeitlich natürlich zu Änderungen gekommen sein.
Auszug aus der PAngV (Preisangabenverordnung)
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Gruß,
Lu
P.S. Allerdings habe ich keinen Mindermengenzuschlag